Gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung geführt. Die von der Gesuchstellerin einverlangten Unterlagen würden keinen Bezug zu diesen Vorwürfen aufweisen. Es seien Informationen verlangt worden, welche nichts mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun hätten. Die Gesuchstellerin vermöge auch kein Interesse an den Akten hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens nachzuweisen.