59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe verhältnismässig bzw. notwendig wäre. 3.3 Der Beschuldigte bringt vor, der Beizug von Akten bedinge ein eröffnetes Strafverfahren sowie, dass die entsprechenden Akten einen Zusammenhang zu den gemachten Vorwürfen aufweisen würden. Dies sei vorliegend nicht erfüllt. Gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung geführt.