3 ten der Gesuchsgegnerin und die Pflicht der Gesuchsgegnerin, dieser Aufforderung Folge zu leisten, beurteile sich nicht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO verpflichte Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zur umfassenden Rechts- und Amtshilfe. Eine Einschränkung dieser Herausgabepflicht bestehe, sofern überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden.