3. 3.1 Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur passiven Amtshilfe ergebe sich anhand der Bestimmungen der StPO, insbesondere der Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO. Diese Artikel würden den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts zur Akteneinsicht vorgehen. Die Zulässigkeit der Aufforderung der Gesuchstellerin um Einsichtnahme in die Ak-