Da der entsprechende Aktenbeizug bei der Gesuchsgegnerin stets unmittelbar vor der entsprechenden Zwangsmassnahme erfolgen muss, wird eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall zudem kaum je möglich sein. Auf das Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ist deshalb, unabhängig davon, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch gegeben ist, einzutreten.