Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 144 IV 81 E. 2.3; 140 IV 74 E. 1.3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2).