Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an einem Entscheid betreffend Herausgabe der Akten ist daher zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 144 IV 81 E. 2.3;