Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde bzw. das Gesuch grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchsgegnerin um Zustellung von Akten, welche sie im Hinblick auf die beim Beschuldigten durchzuführende Hausdurchsuchung benötigt hätte. Die Hausdurchsuchung hat zwischenzeitlich am 27. Januar 2021 stattgefunden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an einem Entscheid betreffend Herausgabe der Akten ist daher zu verneinen.