vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2016.145 vom 1. Februar 2017 E. 1.4). Die Behandlung des Gesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (Art. 382 Abs. 2 StPO analog). Das Rechtschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde bzw. das Gesuch grundsätzlich nicht zur Verfügung.