2. 2.1 Die Gesuchsgegnerin verweigerte der Gesuchstellerin die Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden war und falls ja, bis wann. Hiermit zeigt sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons betreffend Beizug von Akten vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerdeinstanz dieses Kantons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton