Die Gesuchsgegnerin stellte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 das Rechtsbegehren, der Antrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Herausgabe der Akten an die Gesuchstellerin verpflichtet sei. Der Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 1. März 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der mit Gesuch vom 29. Januar 2021 gestellten Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und des Beschuldigten wurden der Gesuchstellerin am 4. März 2021 zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.