sitz des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet sei und falls ja, bis wann. Die Gesuchsgegnerin verweigerte in ihrer gleichtägigen telefonischen Antwort die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Hierauf wandte sich die Gesuchstellerin am 29. Januar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie beantragte das Folgende: 1. Das Kantonsarztamt sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO seine Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2. Eventualiter: