Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter E.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Straf- und Zivilklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Spei- chergasse 12, 3011 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________ (W 20 1138) Gesuchstellerin D.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsarzt- amt betreffend Aktenherausgabe (Art. 194 Abs. 3 StPO) Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und Urkundenfälschung Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) führt ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkunden- fälschung. Am 20. Januar 2021 beauftragte die Gesuchstellerin die Kantonspolizei Bern mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschuldig- ten, an dessen Adresse fünf weitere volljährige Personen vermutet wurden. Im Rahmen der Vorbereitung der Durchführung der Hausdurchsuchung – welche auf den 27. Januar 2021 geplant war – ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsarzt- amt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) am 26. Januar 2021 telefonisch um Zustellung von Ak- ten, welche Auskunft darüber geben würden, ob aktuell gegen eine der am Wohn- sitz des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet sei und falls ja, bis wann. Die Gesuchsgegnerin verweigerte in ihrer gleichtägigen telefonischen Antwort die Herausgabe der entsprechenden Unterla- gen. Hierauf wandte sich die Gesuchstellerin am 29. Januar 2021 an die Be- schwerdekammer in Strafsachen. Sie beantragte das Folgende: 1. Das Kantonsarztamt sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO seine Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass das Kantonsarztamt verpflichtet ist, der Staatsanwalt- schaft unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO seine Akten (Isolations- oder Qua- rantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die Gesuchsgegnerin stellte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 das Rechtsbegehren, der Antrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen und es sei festzu- stellen, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Herausgabe der Akten an die Gesuch- stellerin verpflichtet sei. Der Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 1. März 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der mit Gesuch vom 29. Januar 2021 gestellten Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellung- nahmen der Gesuchsgegnerin und des Beschuldigten wurden der Gesuchstellerin am 4. März 2021 zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Die Gesuchsgegnerin verweigerte der Gesuchstellerin die Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Be- schuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeord- net worden war und falls ja, bis wann. Hiermit zeigt sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons betreffend Beizug von Akten vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerdeinstanz dieses Kan- tons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton Bern ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Für das Ver- fahren sind sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde anwendbar, wo- 2 bei hinsichtlich Form und Frist mangels entsprechenden Verweises in Art. 194 Abs. 3 StPO eine sinngemässe Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ausser Be- tracht fällt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 194 StPO; BÜRGISSER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14a zu Art. 194 StPO; vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2016.145 vom 1. Februar 2017 E. 1.4). Die Behandlung des Gesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (Art. 382 Abs. 2 StPO analog). Das Rechtschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde bzw. das Gesuch grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Gesuchstel- lerin ersuchte die Gesuchsgegnerin um Zustellung von Akten, welche sie im Hin- blick auf die beim Beschuldigten durchzuführende Hausdurchsuchung benötigt hät- te. Die Hausdurchsuchung hat zwischenzeitlich am 27. Januar 2021 stattgefunden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an einem Entscheid be- treffend Herausgabe der Akten ist daher zu verneinen. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzin- teresses ausnahmsweise verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzli- chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 144 IV 81 E. 2.3; 140 IV 74 E. 1.3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2020 vom 7. De- zember 2020 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der um- strittenen Fragestellung, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, der Staatsanwalt- schaft im Hinblick auf eine durchzuführende Hausdurchsuchung Akten betreffend eine allfällige Isolations- oder Quarantäneanordnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich es sich um eine Frage von allgemeiner Tragweite. Sie betrifft eine klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art, die sich bei Fort- dauer der Covid-19-Pandemie unter gleichen oder ähnlichen Umständen in beliebi- gen weiteren Strafverfahren immer wieder stellen wird. Für deren Beantwortung besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Da der entsprechende Aktenbei- zug bei der Gesuchsgegnerin stets unmittelbar vor der entsprechenden Zwangs- massnahme erfolgen muss, wird eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Ein- zelfall zudem kaum je möglich sein. Auf das Gesuch um Entscheidung des Kon- flikts zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ist deshalb, unab- hängig davon, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch gegeben ist, einzutre- ten. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, die Verpflichtung der Gesuchsgeg- nerin zur passiven Amtshilfe ergebe sich anhand der Bestimmungen der StPO, insbesondere der Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO. Diese Artikel würden den Vor- schriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts zur Akteneinsicht vorgehen. Die Zulässigkeit der Aufforderung der Gesuchstellerin um Einsichtnahme in die Ak- 3 ten der Gesuchsgegnerin und die Pflicht der Gesuchsgegnerin, dieser Aufforderung Folge zu leisten, beurteile sich nicht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO verpflichte Verwaltungs- und Ge- richtsbehörden zur umfassenden Rechts- und Amtshilfe. Eine Einschränkung die- ser Herausgabepflicht bestehe, sofern überwiegende öffentliche oder private Ge- heimhaltungsinteressen vorliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass überwie- gende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen ledig- lich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG reg- le die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Per- sonendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Strafta- ten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung ei- ne Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG ma- che deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehö- re, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Ver- hinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zu- sammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Ge- sundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beein- trächtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beach- 4 tenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden. Unabhängig davon, dass die Datenverarbeitung nach Art. 58 bzw. Art. 59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe ver- hältnismässig bzw. notwendig wäre. 3.3 Der Beschuldigte bringt vor, der Beizug von Akten bedinge ein eröffnetes Strafver- fahren sowie, dass die entsprechenden Akten einen Zusammenhang zu den ge- machten Vorwürfen aufweisen würden. Dies sei vorliegend nicht erfüllt. Gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung geführt. Die von der Gesuch- stellerin einverlangten Unterlagen würden keinen Bezug zu diesen Vorwürfen auf- weisen. Es seien Informationen verlangt worden, welche nichts mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun hätten. Die Gesuchstellerin vermöge auch kein In- teresse an den Akten hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach- zuweisen. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst ausführe, dass sie die Unterlagen angefordert habe, um zu prüfen, ob gegen eine der betreffenden Personen Quarantäne angeordnet worden sei. Ein Verfahren diesbezüglich sei nicht eröffnet worden. Das Gesuch sei daher bereits gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Ak- ten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zu- sammenhang mit Art. 44 StPO, welcher eine umfassende, vorbehaltslose Pflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO statuiert. Die Pflicht trifft nicht nur Straf-, sondern auch andere Behörden, insbesondere die Verwaltung; diese hat also z.B. Aus- kunftsersuchen der Strafbehörden zu beantworten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 493 und 966; BÜR- GISSER, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 194 StPO). Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Massnahmen, für welche die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in einem hängi- gen Strafverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung sachlich zuständig sind. Dazu gehört auch die Übermittlung von Akten (vgl. DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 194 StPO mit Hinweis auf BGE 123 IV 157 E. 4a). Die genannten Behörden sind zur Herausgabe der Akten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Art. 194 Abs. 2 StPO bildet lex specialis zu allen anderen einschlägigen (allenfalls einschränkenderen) Vorschrif- ten des Bundes und der Kantone und geht diesen vor. Weitergehende Einschrän- kungen des Akteneinsichtsrechts der Strafbehörden, als die in Art. 194 Abs. 2 StPO vorgesehenen, sind unbeachtlich (vgl. BÜRGISSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 5 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 966; DONATSCH, a.a.O., N. 19 zu Art. 194 StPO). 4.2 Art. 58 Abs. 1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einsch- liesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erfor- derlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Ge- setzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personenda- ten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epi- demiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kanto- nalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliess- lich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahr- nehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Re- vision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegensei- tige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durch- setzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchs- gegnerin vor. Diese umfassende Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 58 und Art. 59 EpG ausser Kraft gesetzt. Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich vielmehr allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Aktenein- sicht der Strafbehörden vor (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. gleichermassen zum Vorrang von Art. 194 Abs. 2 StPO gegenüber Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [RAG; 6 SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wo- nach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchs- gegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, so- fern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldig- ten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Es trifft zu, dass die von der Gesuchstellerin verlangte Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Beschuldig- ten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde und falls ja, bis wann, für die Beurteilung des Beschuldigten nicht erforderlich ist. Indes dienen diese Unterlagen der Ermittlung des Sachverhaltes, indem bei anhal- tender Covid-19-Pandemie faktisch vor allem auch dank der entsprechenden In- formationen eine Hausdurchsuchung geordnet durchgeführt werden kann. Ohne die entsprechenden Informationen sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesonde- re die involvierten Polizeibeamten, im Einzelfall möglichen mutwilligen Ansteckun- gen bzw. Ansteckungsversuchen durch den Zwangsmassnahmenbetroffenen aus- gesetzt, welcher eine eigene Covid-19-Erkrankung verheimlichen könnte. Ebenso kann die Wirksamkeit des Strafverfahrens und insbesondere der Hausdurchsu- chung als Zwangsmassnahme im Einzelfall gefährdet sein, wenn Isolations- oder Quarantäneanordnungen durch den Zwangsmassnahmenbetroffenen missbräuch- lich vorgetäuscht werden, was die Durchführung der Hausdurchsuchung zumindest erheblich beeinträchtigen resp. allenfalls sogar zu einem Abbruch und damit zur Möglichkeit des Zwangsmassnahmenbetroffenen führen könnte, entsprechende Beweismittel verschwinden zu lassen. Die Hausdurchsuchung dient als Untersu- chungsmassnahme augenscheinlich dem Nachweis des Sachverhalts (vgl. den an- gegebenen Zweck im Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Januar 2021). Folglich dienen auch die von der Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin angeforderten Informationen letztlich dem Nachweis des Sachverhalts, da sie eine wirksame und geordnete Durchführung einer Hausdurchsuchung unterstützen. Hierbei geht es um die Ermittlung des Sachverhalts, hinsichtlich welchem gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ob überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen einer Akten- herausgabe entgegenstehen, ist im jeweils konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ver- weigerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Ge- heimhaltungsinteressen ist als ultimo ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prü- fen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1214 7 Ziff. 2.4.6; BÜRGISSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO). Vorliegend sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen auszuma- chen, welche einer Aktenherausgabe entgegengestanden hätten. Solche wurden auch von der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten nicht geltend gemacht. Vorliegend geht es um die Einsichtnahme in Personendaten, welche Aufschluss darüber geben sollen, ob gegen eine der anlässlich der geplanten Hausdurchsu- chung am Wohnsitz des Beschuldigten vermuteten Personen Quarantäne oder Iso- lation angeordnet wurde und falls ja, bis wann. Durch die Herausgabe dieser Infor- mationen werden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich ver- hältnismässig geringfügig und nur so weit wie nötig tangiert. Es werden insbeson- dere weder Krankenakten noch sonstige Detailinformationen eingesehen. Die Ge- suchstellerin ersuchte zudem auch nicht um die präzisierende Angabe, ob eine Person wegen eines eigenen positiven Covid-19-Tests (Isolation) oder bloss wegen eines engen Kontaktes zu einer positiv auf Covid-19 getesteten (der Gesuchsteller- in unbekannten) Person (Quarantäne) verzeichnet war. Diesem grundsätzlich ledig- lich geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung gegenüber, welches klar überwiegt. Die Herausgabe der Akten ist demnach ver- hältnismässig, zumal sie sich nur auf das unbedingt Notwendige beschränkt und sensible Daten so weit wie möglich ausschliesst. Ein anderes milderes geeignete- res Mittel ist entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht auszumachen. Soweit die Gesuchsgegnerin einwendet, dass der Schutz der Strafverfolgungs- behörden, insbesondere der Polizeibeamten, vor mutwilliger Ansteckung mit dem Covid-19-Virus durch Verheimlichung der Erkrankung auch ohne entsprechende In- formationen ihrerseits dahingehend gewährleistet werden könnte, als dass die oh- nehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten strikte eingehalten würden, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Isolation und Quarantäne, wonach die betroffene Person grundsätzlich – mit Ausnahme des sie behandelnden Arztes – keinen Kontakt zu weiteren Personen haben soll. Weniger dringliche Hausdurchsuchungen könnten folglich bei Kenntnis einer angeordneten epidemiologischen Massnahme erst nach Ablauf der Isolations-/Quarantänezeit durchgeführt werden. Soweit die Gesuchsgegnerin betreffend Risiko, wonach Per- sonen im Rahmen der Hausdurchsuchung versucht sein könnten, epidemiologi- sche Massnahmen vorzuschieben, vorbringt, es sei in einer solchen Konstellation verhältnismässig einfach, sich von dieser Person die entsprechenden Beweismittel zeigen zu lassen, verkennt sie, dass Unterlagen für eine angeordnete Isolation oder Quarantäne nicht immer sogleich greifbar sind, weshalb mit der erfolglosen Einforderung derartiger Unterlagen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass eine epidemiologische Massnahme lediglich vorgeschoben wurde. 5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gesuchsgegnerin grundsätzlich verpflich- tet ist, der Gesuchstellerin unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO ih- re Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zuzustellen bzw. die erfragten Informationen zu liefern. Das Gesuch um Aktenherausgabe ist gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin vorgängig der Hausdurchsuchung ihre Akten (Isolations- oder Quarantäneanord- nung) zur Einsichtnahme zur Verfügung hätte stellen müssen. 8 6. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im ei- gentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h. die Kosten trägt der Kanton (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 327 vom 3. Oktober 2019 E. 7). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Gesuchverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin, v.d. Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschrei- ben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt A.________ (per B-Post) Bern, 26. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10