8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte erhielt keine Gelegenheit zur Stellungnahme, entsprechend ist ihm auch kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.