auch keine Bereicherungsabsicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin hatte. Damit kann der Tatbestand des Betrugs oder einer anderen Straftat, welche einen Vermögensschaden erfordert, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt aufgrund des Erfordernisses einer Schädigungs- bzw. einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen.