Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sämtliche Umstände (Einschätzung des Vertreters der Beschwerdeführerin, mutmassliche Bezahlung mehrerer Rechnungen durch den Beschuldigten persönlich, Vermerk «I.________» bei der Bestellung) sprechen dafür, dass die Zustellung der 2. Mahnung an die Adresse der Beschwerdeführerin durch die versehentliche Nichtbezahlung der Rechnung durch den Beschuldigten verursacht wurde, nachdem dieser bisher mehrere Rechnungen bezahlt hatte.