Gemäss Handelsregisterauszug (Zefix) der Beschwerdeführerin ist der Beschuldigte seit dem 29. April 2019 nicht mehr im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Diese Umstände decken sich mit der Einschätzung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, E.________, welcher gemäss Berichtsrapport vom 6. August 2021 selbst die Vermutung äusserte, dass der Beschuldigte nach der Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin die Lizenz habe weiterlaufen lassen und gleichzeitig selbst bezahlt habe, was er allerdings dieses Mal vergessen haben könnte, woraufhin die 2. Mahnung an die Firmenadresse gelangt sei.