5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne den Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) gemäss den Ausführungen von E.________ gegenüber der Polizei selbst davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Lizenz jeweils direkt selber bezahlt und es dieses eine Mal vermutlich vergessen, weshalb die 2. Mahnung an die Firmenadresse gegangen sei (mit Hinweis auf den Berichtsrapport vom 6. August 2021). Mithin fehle es dem Beschuldigten selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits an einem Schädigungsvorsatz und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.