Gemäss dem E-Mail vom 27. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellte Dienstleistung nicht gekauft bzw. in Anspruch genommen. Der vom Unternehmen H.________ zur Verfügung gestellten Dienstleistungsübersicht könne entnommen werden, dass sich der Beschuldigte in deren Shop eingeloggt und für die I.________ das in Rechnung gestellte Produkte bestellt habe, wobei er sich mit dem Username «J.________» eingeloggt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Namen oder Auftrag der Beschwerdeführerin habe handeln dürfen. Ob der Beschuldigte die Dienstleistung seinerseits der I.______