Abgesehen davon, dass ein Weiterlaufenlassen oder ein Verkauf der Lizenz durch A.________ keinesfalls rechtsgenüglich nachgewiesen ist, liegen keine Hinweise oder Anhaltspunkte vor, die einen 2 hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach sich A.________ des Betruges oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Auch der Strafanzeige können keine solchen Hinweise oder Anhaltspunkte entnommen werden. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz.