382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: E.________ gab an, dass A.________ ebenfalls zur Firma C.________ AG gehört habe, dieser sei Mitbegründer gewesen. Im Jahr 2020 sei der Firmenbetrieb eingestellt worden. Es bestehe ein offenes Verfahren zwischen ihm und A.________ in welchem es um eine Deliktssumme von CHF 240’000.00 gehe. Er habe eine zweite Mahnung der Firma F.________ erhalten. Gemäss telefonischer Abklärung sei bei dieser durch A.________ eine Lizenz auf die C.________ AG gelöst worden.