Mit Blick auf das Nachfolgende wird darauf verzichtet, Fürsprecher B.________ zur Stellungnahme betreffend die Beschwerde sowie die Frage aufzufordern, ob er den Beschuldigten auch in diesem Verfahren vertritt (vgl. Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312] a maiore ad minus).