Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dem Beschuldigten konnte die Beschwerde nicht persönlich zugestellt werden, was diesem allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf, nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung – entgegen dem Rubrum sowie der Eröffnungsformel – Fürsprecher B.________ zugestellt worden war, welcher den Beschuldigten in einem anderen Verfahren vertritt, ohne dass sich eine betreffende Vollmacht in den Akten des vorliegenden Verfahrens finden würde. Mit Blick auf das Nachfolgende wird darauf verzichtet, Fürsprecher B.____