1. Am 25. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch E.________ und vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.