Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. August 2021 (BM 21 32637) Erwägungen: 1. Am 25. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch E.________ und vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. Oktober 2021 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Dem Beschuldigten konnte die Beschwerde nicht persönlich zugestellt werden, was diesem allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf, nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung – entgegen dem Rubrum sowie der Eröffnungsformel – Fürsprecher B.________ zugestellt worden war, welcher den Beschuldigten in einem anderen Verfahren vertritt, ohne dass sich eine betref- fende Vollmacht in den Akten des vorliegenden Verfahrens finden würde. Mit Blick auf das Nachfolgende wird darauf verzichtet, Fürsprecher B.________ zur Stel- lungnahme betreffend die Beschwerde sowie die Frage aufzufordern, ob er den Beschuldigten auch in diesem Verfahren vertritt (vgl. Art. 390 Abs. 2 Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312] a maiore ad minus). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: E.________ gab an, dass A.________ ebenfalls zur Firma C.________ AG gehört habe, dieser sei Mitbegründer gewesen. Im Jahr 2020 sei der Firmenbetrieb eingestellt worden. Es bestehe ein offe- nes Verfahren zwischen ihm und A.________ in welchem es um eine Deliktssumme von CHF 240’000.00 gehe. Er habe eine zweite Mahnung der Firma F.________ erhalten. Gemäss telefoni- scher Abklärung sei bei dieser durch A.________ eine Lizenz auf die C.________ AG gelöst worden. Er gehe davon aus, dass die Lizenz trotz Betriebseinstellung weitergelaufen sei und dass A.________ die Lizenz an die Firma G.________ weiterverkauft habe. […] E.________ macht vorliegend zusammenfassend geltend, A.________ habe einerseits die Lizenz der C.________ AG trotz Betriebseinstellung weiterlaufen lassen und andererseits habe A.________ die Lizenz verkauft. Dies obwohl A.________ nicht mehr für die Firma C.________ AG tätig sei und keine Befugnis dazu besitze. Abgesehen davon, dass ein Weiterlaufenlassen oder ein Verkauf der Lizenz durch A.________ kei- nesfalls rechtsgenüglich nachgewiesen ist, liegen keine Hinweise oder Anhaltspunkte vor, die einen 2 hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach sich A.________ des Betruges oder der Urkundenfäl- schung schuldig gemacht hat. Auch der Strafanzeige können keine solchen Hinweise oder Anhalts- punkte entnommen werden. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz. 4. Die Beschwerdeführerin macht vor diesem Hintergrund geltend, sie habe am 8. Juli 2021 vom Unternehmen H.________ ein Schreiben mit dem Titel «2. Mahnung» erhalten. Es handle sich hierbei um eine Mahnung für die Rechnung vom 11. Mai 2021 im Betrag von CHF 494.19. Die Beschwerdeführerin habe ihre Geschäft- stätigkeit im Jahre 2020 eingestellt, weshalb sie mit Befremden das Mahnschreiben zur Kenntnis genommen habe. Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin mit der H.________ Kontakt aufgenommen. Gemäss dem E-Mail vom 27. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellte Dienstleistung nicht ge- kauft bzw. in Anspruch genommen. Der vom Unternehmen H.________ zur Verfü- gung gestellten Dienstleistungsübersicht könne entnommen werden, dass sich der Beschuldigte in deren Shop eingeloggt und für die I.________ das in Rechnung gestellte Produkte bestellt habe, wobei er sich mit dem Username «J.________» eingeloggt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Namen oder Auftrag der Beschwerdeführerin habe handeln dürfen. Ob der Beschuldigte die Dienstleis- tung seinerseits der I.________ in Rechnung gestellt habe, werde im Strafverfah- ren zu ermitteln sein. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin ver- kenne den Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) gemäss den Ausführungen von E.________ gegenüber der Polizei selbst davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Lizenz jeweils direkt selber bezahlt und es dieses eine Mal vermutlich vergessen, weshalb die 2. Mahnung an die Firmenadresse gegangen sei (mit Hin- weis auf den Berichtsrapport vom 6. August 2021). Mithin fehle es dem Beschuldig- ten selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits an einem Schädi- gungsvorsatz und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Deshalb liege auch offensichtlich kein Betrugsversuch vor. 6. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der H.________ ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte regelmässig mit seiner Mailadresse der Beschwerdeführerin im Shop der H.________ eingeloggt hatte. Die Rechnung vom 11. Mai 2021 enthält die Bemerkung «I.________». Gemäss Handelsregisteraus- zug (Zefix) der Beschwerdeführerin ist der Beschuldigte seit dem 29. April 2019 nicht mehr im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Diese Umstände decken sich mit der Einschätzung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, E.________, welcher gemäss Berichtsrapport vom 6. August 2021 selbst die Ver- mutung äusserte, dass der Beschuldigte nach der Betriebseinstellung der Be- schwerdeführerin die Lizenz habe weiterlaufen lassen und gleichzeitig selbst be- zahlt habe, was er allerdings dieses Mal vergessen haben könnte, woraufhin die 2. Mahnung an die Firmenadresse gelangt sei. 3 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 7.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 7.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 7.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sämtliche Umstände (Einschätzung des Vertreters der Beschwerdeführerin, mutmassliche Bezahlung mehrerer Rech- nungen durch den Beschuldigten persönlich, Vermerk «I.________» bei der Bestel- lung) sprechen dafür, dass die Zustellung der 2. Mahnung an die Adresse der Be- schwerdeführerin durch die versehentliche Nichtbezahlung der Rechnung durch den Beschuldigten verursacht wurde, nachdem dieser bisher mehrere Rechnungen bezahlt hatte. Aus seinem Verhalten geht augenscheinlich hervor, dass er nicht die Beschwerdeführerin zivilrechtlich verpflichten oder gar schädigen wollte, mithin auch keine Bereicherungsabsicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin hatte. Da- mit kann der Tatbestand des Betrugs oder einer anderen Straftat, welche einen Vermögensschaden erfordert, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt aufgrund des Erfordernisses einer Schädigungs- bzw. einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte erhielt keine Gelegenheit zur Stellungnah- me, entsprechend ist ihm auch kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5