8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen.