7. Soweit der Beschwerdeführer ferner Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt E.________ wegen «Arbeitsverweigerung» erstatten will, bleibt hierzu anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pauschalen und in keiner Weise begründeten Anschuldigungen keinen Anlass, die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.