Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt (siehe vorne E. 3), verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. unbefugte Datenbeschaffung, ungetreue Geschäftsbesorgung und fahrlässige Tötung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt.