Bezug nimmt, sind die Angaben zur Frequenzerfassung freiwilliger Natur und stellen keine strafbaren Handlungen dar. Betreffend die Unfälle im Zusammenhang mit den Zugtüren liegt die Zuständigkeit bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, welche diese Vorfälle untersucht hat und nicht bei der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe ihm nachspioniert. Es würden Daten ausgewertet und Kunden manipuliert werden. Den D.________-Mitarbeitern