309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zumindest glaubhaft gemacht wird. Aufgrund der eingereichten Anzeigen liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Wie bereits aus dem Schreiben der D.________ vom 26. November 2020 zu entnehmen ist, auf welches auch das Schreiben vom 4. Dezember 2020 der Kantonspolizei Bern an C.________ Bezug nimmt, sind die Angaben zur Frequenzerfassung freiwilliger Natur und stellen keine strafbaren Handlungen dar.