3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 29. November 2020 an den Chef der Kriminalpolizei Bern zeigte C.________ an, dass sich die beschuldigten Personen des «Datenklaus» schuldig gemacht haben, weil die D.________ Frequenzerhebungen vornehme. B.________ wird zudem mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2020 durch C.________ wegen fahrlässiger Tötung eines Zugbegleiters angezeigt, der mit dem Körper in der Zugtüre eingeklemmt wurde und dabei zu Tode kam.