Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.