Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 41 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Januar 2021 (BM 20 49970) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen angeblicher unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen ei- ner Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdefüh- rer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 29. November 2020 an den Chef der Kriminalpolizei Bern zeigte C.________ an, dass sich die beschuldigten Personen des «Datenklaus» schuldig gemacht haben, weil die D.________ Frequenzerhebungen vornehme. B.________ wird zudem mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2020 durch C.________ wegen fahrlässiger Tötung eines Zugbegleiters angezeigt, der mit dem Körper in der Zugtüre eingeklemmt wurde und dabei zu Tode kam. Ein anderes Mal sei ein Fahrgast von St. Gallen bis Herisau in der Zugtüre eingeklemmt gewesen und wiederum ein anders Mal habe ein Fahrgast während 100 Metern Fahrt die Hand eingeklemmt. Für diese Unfälle sei B.________ verantwortlich. […] Die Staatsanwaltschaft kann eine Strafuntersuchung erst dann eröff- nen, wenn sich namentlich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zumindest glaubhaft gemacht wird. Aufgrund der einge- reichten Anzeigen liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Wie bereits aus dem Schreiben der D.________ vom 26. November 2020 zu entnehmen ist, auf welches auch das Schreiben vom 4. Dezember 2020 der Kantonspolizei Bern an C.________ Bezug nimmt, sind die Angaben zur Frequenzerfassung freiwilliger Natur und stellen kei- ne strafbaren Handlungen dar. Betreffend die Unfälle im Zusammenhang mit den Zugtüren liegt die Zuständigkeit bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, welche diese Vorfälle untersucht hat und nicht bei der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe ihm nachspioniert. Es würden Daten ausgewertet und Kunden manipuliert werden. Den D.________-Mitarbeitern 2 sei zudem Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. B.________ habe zu viel Lohn er- halten. A.________ spiele dieselben Spielchen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt (siehe vorne E. 3), verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. unbefugte Datenbeschaffung, ungetreue Geschäftsbesorgung und fahrlässi- ge Tötung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht er- füllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Soweit der Beschwerdeführer ferner Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsan- walt E.________ wegen «Arbeitsverweigerung» erstatten will, bleibt hierzu anzu- merken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzu- reichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pauschalen und in keiner Weise begründeten Anschuldi- gungen keinen Anlass, die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen. Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG 4