8.6 Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht für sich geltend machen, er hätte ohne die Einreichung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft obsiegt. Selbst ohne den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch hätte die Beschwerdekammer die Haftanordnung nicht aufgehoben, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Beschwerde folglich ohnehin nicht durchgedrungen. 8.7 Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, lediglich zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen.