Da der (vorhandene) Strafantrag der Verteidigung vorenthalten wurde, ohne dass im erstinstanzlichen Haftverfahren ein Grund dafür genannt worden wäre, liegt eine – wenn auch nicht besonders schwerwiegende, zumal es der Verteidigung durchaus zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der Hafteröffnung diesbezüglich nachzufragen – Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts vor, welche im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann (vgl. E. 4). 8.6 Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht für sich geltend machen, er hätte ohne die Einreichung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft obsiegt.