entsprechend auch für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Soweit einem Antragsdelikt im Haftverfahren massgebliche Bedeutung zukommt, gehört der Strafantrag zu den wesentlichen Akten im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StPO, zumal es der Verteidigung vor dem Hintergrund eines schweren Grundrechtseingriffs möglich sein muss, dessen Vorhandensein sowie Gültigkeit zu überprüfen; wenigstens muss sie die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es sei Strafantrag gestellt worden, bestreiten können.