Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts lassen vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht bekannt war, ob ein solcher («bereits») gestellt war. Das Zwangsmassnahmengericht verkennt, dass ein Strafantrag keine «gewöhnliche» Prozessvoraussetzung ist, welche im Verlauf des Verfahrens noch zu klären ist (wie etwa unter Umständen die Frage der Verjährung oder des Verbots der doppelten Bestrafung), sondern im Bereich der Antragsdelikte grundsätzlich den Ausgangspunkt des Strafverfahrens darstellt (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO); entsprechend auch für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen.