Hierzu ist zu bemerken, dass den Haftakten nicht einmal die Behauptung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, es läge ein Strafantrag vor. Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts lassen vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht bekannt war, ob ein solcher («bereits») gestellt war.