auch die blosse Behauptung der Staatsanwaltschaft, ein Strafantrag liege vor, genügen kann. Allerdings leuchtet nicht ein, weshalb die Staatsanwaltschaft im Normalfall neben dem Festnahmeprotokoll und den Einvernahmeprotokollen (namentlich der Geschädigten) nicht bereits auch den Strafantrag oder – im Falle eines mündlichen Antrags – das betreffende Protokoll beilegen kann, sofern sie den Haftantrag zu einem massgeblichen Teil auf ein Antragsdelikt stützt. Hierzu ist zu bemerken, dass den Haftakten nicht einmal die Behauptung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, es läge ein Strafantrag vor.