Die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, es sei der Staatsanwaltschaft zu Beginn des Haftverfahrens zuzugestehen, auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen, überzeugt unter diesen Umständen allerdings nicht. Dem Zwangsmassnahmengericht ist zwar Recht zu geben, dass praktische Überlegungen zu Beginn des Haftverfahrens im Einzelfall eine Rolle spielen dürfen, weshalb unter besonderen Umständen auch die blosse Behauptung der Staatsanwaltschaft, ein Strafantrag liege vor, genügen kann.