8 8.5 Vorliegend ist mittlerweile erwiesen, dass der Strafantrag bereits am 7. September 2021 schriftlich gestellt und somit zu Recht ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs eingeleitet wurde. Die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, es sei der Staatsanwaltschaft zu Beginn des Haftverfahrens zuzugestehen, auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen, überzeugt unter diesen Umständen allerdings nicht.