Unbesehen davon, ob ein Strafantrag schriftlich oder mündlich gestellt wurde, ist er Teil der Akten (Art. 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft). Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. zur Ergänzung der Haftakten Urteile des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28.06.2021 E. 3.2; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5; 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).