6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1, publiziert in BGE 145 IV 190). 8.4 Bei Antragsdelikten wird eine Verfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Vorher kann die zuständige Behörde (lediglich) die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Ein Strafantrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 304 Abs. 1 StPO). Die Protokollierungsvorschriften finden sich in Art. 76 ff. StPO (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 ff.). Unbesehen davon, ob ein Strafantrag schriftlich oder mündlich gestellt wurde, ist er Teil der Akten (Art.