Das Zwangsmassnahmengericht hat hierzu bereits ausgeführt, in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt würden, müsse es der Staatsanwaltschaft erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Dabei brauche die Frage, ob (bereits) ein Strafantrag vorliege, rund drei Tage nach dem Untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 7. September 20231 noch nicht endgültig entschieden zu sein (mit Hinweis auf Urteil