Tatsächlich ist den Haftakten und insbesondere dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten kein Hinweis auf einen Strafantrag zu entnehmen. 8.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat hierzu bereits ausgeführt, in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt würden, müsse es der Staatsanwaltschaft erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen.