in: Pra 2015 Nr. 60 S. 468). 8.2 Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde massgeblich darauf, es liege kein Strafantrag für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch vor, zumindest befinde sich diesbezüglich kein Hinweis in den Akten. Tatsächlich ist den Haftakten und insbesondere dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten kein Hinweis auf einen Strafantrag zu entnehmen.