Ausserdem droht die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund ist ein Untertauchen des Beschwerdeführers und insbesondere die Ausreise nach Deutschland im Falle der Freilassung trotz dem voraussichtlich tiefen Strafmass mehr als wahrscheinlich, die Fluchtgefahr muss mithin als hoch bezeichnet werden. 5.8 In Anbetracht der augenscheinlich hohen Fluchtgefahr erübrigen sich Ausführungen zu Kollusionsgefahr.