Für die versuchte Begehung des Diebstahls wird sich vorliegend voraussichtlich keine grosse Strafreduktion rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer bereits in das Haus der Geschädigten eingedrungen war. 5.7 Bis auf das eher geringe zu erwartende Strafmass sprechen die wesentlichen Umstände für das Vorliegen von Fluchtgefahr, was keinesfalls einem Generalverdacht gleichkommt. Der Beschwerdeführer ist libyscher oder tunesischer Staatsangehöriger und befindet sich nach eigenen Angaben erst seit wenigen Wochen in der Schweiz; in Deutschland sei ein Dublin-Verfahren am Laufen.