Im Gegensatz zu einem einfachen Diebstahl wie z.B. einem Ladendiebstahl löst ein Einschleichen in eine Wohnung bei den Geschädigten ein hohes Mass an Betroffenheit und Unsicherheit aus, da die Privatsphäre tangiert ist. Dies muss auch mit Blick auf das erhöhte Eskalationsrisiko insbesondere dann gelten, wenn selbige während der Tat anwesend sind. Für die versuchte Begehung des Diebstahls wird sich vorliegend voraussichtlich keine grosse Strafreduktion rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer bereits in das Haus der Geschädigten eingedrungen war.