Gemäss den Kriterien der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen (VBRS-Richtlinien vom 08.12.2006, mit Änderungen vom 1. Januar 2020, S. 47) ist für die Strafzumessung bezüglich eines Einschleichdiebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das Vorgehen zu beachten, was je nach dem eine straferhöhende oder -mindernde Wirkung hat. Im Gegensatz zu einem einfachen Diebstahl wie z.B. einem Ladendiebstahl löst ein Einschleichen in eine Wohnung bei den Geschädigten ein hohes Mass an Betroffenheit und Unsicherheit aus, da die Privatsphäre tangiert ist.